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   OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21   

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https://dejure.org/2022,9873
OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21 (https://dejure.org/2022,9873)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2022 - 11 SV 55/21 (https://dejure.org/2022,9873)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 11 SV 55/21 (https://dejure.org/2022,9873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
    Verweisungsbeschluss bei Klage auf Arzthonorar wegen stationärer Heilbehandlung

  • IWW

    § 29 ZPO
    Prozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 29 ZPO ; § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
    Verweisungsbeschluss bei Klage auf Arzthonorar wegen stationärer Heilbehandlung

  • rechtsportal.de

    § 29 ZPO ; § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus einem Krankenhausvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Zudem ist selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ein Verweisungsbeschluss wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzeswidrig, wenn die Entscheidung - wie vorliegend - im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (BGH, Beschluss vom 10.6.2003 - X ARZ 92/03).

    Allein dies mag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (BGH, Beschluss vom 10.6.2003 - X ARZ 92/03).

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.5.2011 - X ARZ 109/11 ; BGH NJW 1993, 1273) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an.
  • BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11

    Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit über Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Der Verweisungsbeschluss ist schließlich bindend, auch wenn das Amtsgericht Gießen in seinem Beschluss von der überwiegenden Rechtsauffassung abgewichen ist, wonach bei stationärer Heilbehandlung der gemeinsame Erfüllungsort, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst, der Klinikort ist (vgl. hierzu Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 29 Rn. 25.37; BGH, Urteil vom 8.12.2011 - III ZR 114/11).
  • OLG Hamm, 14.05.2014 - 32 Sa 32/14

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Insbesondere hat keiner der Parteien auf den Hinweis vom 28.9.2011 geltend gemacht, dass der gemeinsamer Erfüllungsort für stationäre Heilbehandlungen der Klinikort ist und daher beim Amtsgericht Gießen der besondere Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO bestehe (vgl. zur Willkür eines Verweisungsbeschlusses wegen fehlender Auseinandersetzung des Gerichts mit der eigenen Zuständigkeit trotz ausdrücklichen Hinweises der Parteien: Senat, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 SV 27/18 ; OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2014 - I-32 SA 32/14).
  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.5.2011 - X ARZ 109/11 ; BGH NJW 1993, 1273) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an.
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 - X ARZ 115/15).
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.5.2011 - X ARZ 109/11 ; BGH NJW 1993, 1273) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an.
  • BGH, 26.08.2014 - X ARZ 275/14

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gewährung rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Ein schwerwiegender Verstoß, der die Bindungswirkung entfallen lässt, liegt unter diesen Umständen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.8.2014 - X ARZ 275/14 Rn. 9).
  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, aaO - Beschluss vom 9.6.2015 und vom 19.2.2013 - X ARZ 507/12).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei unverständlicher Ablehnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21
    Insbesondere hat keiner der Parteien auf den Hinweis vom 28.9.2011 geltend gemacht, dass der gemeinsamer Erfüllungsort für stationäre Heilbehandlungen der Klinikort ist und daher beim Amtsgericht Gießen der besondere Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO bestehe (vgl. zur Willkür eines Verweisungsbeschlusses wegen fehlender Auseinandersetzung des Gerichts mit der eigenen Zuständigkeit trotz ausdrücklichen Hinweises der Parteien: Senat, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 SV 27/18 ; OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2014 - I-32 SA 32/14).
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